Rechtliche Fragen zum Thema Sportbrille

Rechtliche Fragen zum Thema Sportbrille

Frage eines DSLV-Mitglieds
Wenn eine Brille im Schulsport kaputt geht, wer ersetzt den Schaden?
Antwort: Wird im Sportunterricht eine Brille durch Unfall, wie z.B. Balltreffer, Sturz oder Stoß beschädigt, ersetzt die Kosten für die Reparatur die Gemeindeunfallversicherung KUVB. Die Sportbrille gilt als nötiges Hilfsmittel und wird dem Körperschaden gleichgestellt. Es genügt die übliche Unfallanzeige unter Beigabe der Rechnung für die alte und neue Brille. Erstattung erfolgt im gleichwertigen Rahmen.

Frage des DSLV an diverse Krankenkassen:
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Deutsche Sportlehrerverband Bayern
setzt sich für qualitative Sport- und Bewegungsbildung ein. Zur Sport-Ausstattung gehören auch gute Sportbrillen für Kinder.
Um unsere Mitglieder informieren zu können, bitten wir Sie bis zum 25. Juni um folgende Information: In welchem Umfang finanziert Ihre Krankenversicherung qualitativ geeignete Sportbrillen für den (schulischen) Sportunterricht? Hr. Dr. rer. nat. Gernot Jendrusch von der Ruhr-Universität Bochum hat zum Thema einen Schulsportbrillentest 2016 durchgeführt und u.a. an viele Schulen sowie Verbände versandt. Darüber werden wir berichten und brauchen dazu auch die Informationen der Krankenversicherungen.
Mit freundlichen Grüßen
Barbara Roth, Präsidentin
Antwort der DAK:
Die DAK-Gesundheit übernimmt im Rahmen der ge- setzlichen Vorschriften die Kosten für eine Versorgung
mit Brillen. Hierzu gehört auch eine Kostenübernahme für leichtere und bruchsichere Kunststoffgläser, wenn diese für den Schulsport bis zur Vollendung der allgemeinen Schulpflicht benötigt werden.
Kosten für ein Brillengestell darf die DAK-Gesundheit – wie alle anderen Krankenkassen auch – nicht übernehmen. Freundliche Grüße
DAK-Gesundheit Hilfsmittelmanagement.
Auch Dr. rer. nat. Gernot Jendrusch (Ruhr-Universität Bochum) hat dem DSLV zu dieser Frage mit seiner jahrelangen Erfahrung und Sachkompetenz geantwortet:
Sehr geehrte Frau Roth,
leider gibt es im Themenbereich „Schulsporttaugliche Brille“ keine (bundesweit) einheitlichen – auch gesetzlich (z.B. in Erlassen zur Sicherheitsförderung im Schulsport) klar definierten – Richtlinien/Vorgaben. Auch die Krankenkassen regeln das sehr unterschiedlich: einige ermöglichen – z.B. über Bonusprogramme – die komplette Kostenübernahme (Fassung inkl. Korrektionsgläser), andere erstatten die schulsporttaugliche Brille „auf Kulanz“, wiederum andere erstatten nur die „bruchfesten“ Kunststoffgläser.
In der Hilfsmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesauschusses über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Hilfsmittel-Richtlinie/ HilfsM-RL) wird aber nur von „Kunststoffgläsern“ ge- sprochen; leider werden hier nicht die wirklich geeigneten und „zertifizierten“ Materialien genannt! Manchmal hilft es, wenn der Augenarzt auf die Verordnung schreibt „…benötigt eine schulsporttaugliche Brille (d.h. eine zertifiziert schulsporttaugliche Fassung sowie schulsporttaugliche Korrektionsgläser).
Nach wie vor wird die Verwendung von Alltagsbrillen im Schulsport – v.a. unter Sicherheitsaspekten – immer wie- der kritisch diskutiert. Einige Eltern geben den Schulen/ Lehrer(inne)n eine schriftliche Erlaubnis, dass ihr Kind die vorhandene Alltagsbrille (in Verantwortung der Eltern) auch beim Schulsport tragen darf. Sportlehrer(inne)n wird mitunter signalisiert, dass sie ihre Sorgfaltspflicht nicht verletzen, wenn sie einerseits die Schüler(innen) über mögliche Gefahren durch das Tragen der Alltagsbrille beim Sport (und den Hinweis auf schulsporttaugliche Brillen) informieren, letztendlich aber die Teilnahme am Schulsport mit Alltagsbrille dann doch erlauben. Beide Einschätzungen sind nach Aussage der Unfallkassen (DGUV) aber unrichtig. Eine Haftungsablösung für ei- nen Unfall in der Schule/im Schulsport z.B. durch
die Erziehungsberechtigten ist nicht möglich, da die Unfallkassen gesetzlich zur Entschädigung von Schul-
und Wegeunfällen verpflichtet sind. Die Aufklärung/ Belehrung über potentielle (Verletzungs-)Gefahren durch das Tragen einer Alltagsbrille beim Sportunterricht wi- derspricht bei gleichzeitiger Duldung dem Gedanken der Prävention sowie der Garantenpflicht [Remus, 2015].
Das heißt., die (zertifizierte) schulsporttaugliche Kinderbrille erfüllt hier eine wichtige Sicherheitsfunktion, die nur durch das Tragen von Kontaktlinsen oder die Nichtteilnahme am Schulsport kompensiert werden
kann, wobei Letzteres aber schon aus gesundheitspoli- tischen Gründen unverantwortlich und inakzeptabel ist.
In Quintessenz ist es geboten, dass die schulsporttaugliche Brille (Fassung inkl. Korrektionsgläser) für Schulpflichtige in den Hilfsmittelkatalog aufgenommen wird; nur so ist zu gewährleisten, dass die schulsporttaugliche Brille kom- plett von der Krankenkasse übernommen wird/werden muss und somit fehlsichtige Schüler(innen) optimal kor- rigiert mit derselben Sicherheit und denselben Chancen Sport treiben können wie Kinder und Jugendliche, die keine Sehhilfe benötigen. Es gilt, verbindliche und (bun- desweit) einheitliche, „alltagstaugliche“ Richtlinien im
Sinne der Kinder und Jugendlichen zu schaffen!
Mit sportlichen Grüßen aus Bochum, Gernot Jendrusch

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